Hundehaltung

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Hundehaltung in Görlitz – das sollte man wissen

Laut Angaben der Stadt Görlitz leben in dieser derzeit rund 1.500 gemeldete Hunde. Da müssen Hundehalter und Nichthundehalter mit gegenseitiger Rücksichtnahme und gutem Beispiel vorangehen, um ein friedliches Miteinander zu gewährleisten. Die Stadt hat deshalb ein eigenes Merkblatt zur Hundehaltung in Görlitz herausgegeben, in dem alle wichtigen Grundlagen erläutert werden.

Hundesteuer in Görlitz

Sobald ein Hund älter als drei Monat eist, gilt für ihn eine Steuerpflicht. Die Hunde müssen binnen zwei Wochen nach Aufnahme der Hundehaltung bei der Stadt angemeldet werden. Die Hundesteuer staffelt sich je nach Anzahl der Hunde und beträgt

  • 72 €/Jahr für den ersten Hund,
  • 108 €/Jahr für den zweiten Hund,
  • 144 €/Jahr für jeden weiteren Hund,
  • 540 €/Jahr für gefährliche Hunde.

Die Hundesteuer für „gefährliche Hunde“ wird erst ab dem 6. Lebensmonat fällig, zuvor gelten die allgemeinen Steuersätze.

In einigen Fällen kann eine Steuerbefreiung, meist auf Antrag, gewährt werden. Dazu zählen:

  • Hunde, die in Tierschutzvereinen untergebracht sind und andernfalls in der Stadt verwahrlosen würden. Es darf sich dabei nur um Hunde aus dem Stadtgebiet handeln.
  • Blindenführhunde,
  • Diensthunde der Landes- und Bundesbehörden, der Rettungsdienste und des Katastrophenschutzes, sofern deren Unterhalt überwiegend aus öffentlichen Mitteln finanziert wird.
  • Herdengebrauchs- und Hütehunde in erforderlicher Anzahl.
  • Hunde, die abgerichtet wurden und von Artisten oder Schaustellern zur Berufsausübung benötigt werden.

Die Steuerfreiheit für Blindenführ-, Dienst-, Hüte- und beruflich eingesetzte Hunde wird auf Antrag und jeweils für ein Jahr gewährt. Ein Jahr steuerfrei bleiben ebenfalls Hunde, die nachweislich aus Tierheimen der Stadt stammen. Werden sie binnen eines Jahres wieder abgegeben, gilt die Hundesteuer dagegen als geschuldet.

„Gefährliche Hunde“ in Görlitz

In Görlitz werden folgende Rassen sowie deren Kreuzungen untereinander oder mit anderen Rassen generell als „gefährlich“ eingestuft:

  • American Staffordshire Terrier
  • Pitbull Terrier
  • Bullterrier
  • Staffordshire Bulltterier
  • Fila Brasileiro
  • Mastino Napoletano
  • Tosa Inu
  • Chinesischer Kampfhund
  • Römischer Kampfhund
  • Bullmastiff
  • Bordeaux Dogge
  • Bandog
  • Mastiff
  • Mastin Espanol
  • Dogo Argentino

Darüber hinaus werden bissige Hunde und solche, die auffällig geworden sind, im Einzelfall als gefährlich eingestuft.

(1) Gefährliche Hunde sind außerhalb entsprechend sicher umfriedeter Grundstücke sowie in Treppenhäusern und auf Zuwegen von Mehrfamilienhäusern an einer geeigneten Leine zu führen und haben einen Maulkorb zu tragen.

(2) Der Halter darf die Führung eines gefährlichen Hundes außerhalb seines befriedeten Besitztums nur Personen überlassen, die nach Alter sowie körperlicher und geistiger Verfassung zur Führung eines gefährlichen Hundes in der Lage sind.

(3) Das gleichzeitige Führen von mehreren gefährlichen Hunden durch eine Person ist unzulässig.

(4) Gefährliche Hunde dürfen nicht auf Kinderspielplätze, auf gekennzeichnete Liegewiesen oder in Badeanstalten mitgenommen werden. Weiterführende Regelungen für Hunde erlassen die allgemeinen Polizeibehörden gemäß § 14.

Leinenzwang und weitere Pflichten in Görlitz

Generell sind Hunde in Görlitz in folgenden Situationen und an folgenden Orten an der Leine zu führen:

  • Innenstadtbereich
  • Altstadtbereich
  • Neißeradwanderweg
  • Fußgängerbereiche
  • öffentliche Anlagen
  • bei Menschenansammlungen

Bei größeren Menschenansammlungen gilt zusätzlich eine Maulkorbpflicht für alle Hunde. Verboten sind zudem die Mitnahme von Hunden auf Spielplätze, Liegewiesen und Sport- und Bolzplätze. Während der jährlich öffentlich bekannt gemachten Badesaison dürfen Hunde auch nicht mit an die Badestellen des Berzdorfer Sees genommen werden. Ausgenommen davon sind lediglich speziell ausgewiesene Hundestrände.

Ebenfalls besteht für Hundehalter in der Stadt eine Kotentsorgungspflicht. Generell schreibt die Stadt sogar vor, dass Hunde ihre Notdurft nicht in öffentlichen Anlagen und auf öffentlichen Wegen verrichten dürfen. Geschieht es doch, muss die Hinterlassenschaft unverzüglich beseitigt werden. Dabei hat der Hundehalter stets in ausreichendem Maße geeignete Beseitigungsmittel mitzuführen. Die Stadt sieht einen Kotbeutel als geeignetes Behältnis für den Hundekot an, ein Stück Papier allerdings nicht. Auch dürfen nur fest verschlossene Tütchen in die öffentlichen Abfalleimer eingebracht werden.

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